Auf dieser Seite finden Sie in Kürze ausführliche Informationen zum Datenschutz in klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten sowie zum Datenschutz in Forschungsvorhaben nach berufrechtlicher Beratung (Sonstige Studien).

Sonstige Studien: Ethikvo­tum und Datenschutz

Die Bew­er­tung nicht spezialge­set­zlich geregel­ter medi­zinis­cher Forschung mit Men­schen sowie deren Daten und Bio­ma­te­ri­alien erfolgt gemäß den üblichen ethis­chen und rechtlichen Kri­te­rien bzw. wer­den diese auf das jew­eilige Forschungsvorhaben sin­ngemäß ange­wandt. Dabei ist auch der Umgang mit per­so­n­en­be­zo­ge­nen Daten und ggfs. Bio­proben sorgfältig zu beschreiben.

Daten­schutzrechtliche Aspekte kön­nen von den Ethikkommissionen nicht rechtsverbindlich geprüft wer­den, unter anderem deshalb, weil die EU DSGVO in Art. 51 diese Funk­tion auss­chließlich den Daten­schutzbe­hör­den der Mit­glied­slän­der zuweist. Die Antrag­steller müssen deshalb in eigener Ver­ant­wor­tung sich­er­stellen, dass ihr Forschungsvorhaben in Übere­in­stim­mung mit den im Bund und in den betrof­fe­nen Bun­deslän­dern gel­tenden Rechtsvorschriften erfolgt. Die Beschrei­bung der dies­bezüglichen Vorkehrun­gen soll­ten aber bei der Ein­re­ichung von Forschungsanträ­gen mit­geliefert wer­den. Es ist dabei zu beachten, dass der Daten­schutz in Deutsch­land z.T. auch lan­desrechtlich geregelt ist. Bei manchen Forschungsvorhaben sind auch die Lan­deskranken­haus­ge­setze zu beachten. Für Stu­dien an Uni­ver­sitäten kann zudem das uni­ver­sitäre Satzungsrecht auch inhaltliche Vor­gaben machen.

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