COVID-19

Hinweise des AKEK zur klinischen Forschung in der COVID-19 Pandemie

Das Woh­lerge­hen der Prü­fung­steil­nehmenden, aber auch die Ver­sorgung der Gesellschaft mit sicheren und wirk­samen Ther­a­pien und Diag­nos­tika ist ein hohes Anliegen der Ethik-​Kommissionen. Es gilt, die laufenden klin­is­chen Prü­fun­gen so weit wie möglich weit­erzuführen. Dabei sind ger­ade und auch in der Pan­demiesi­t­u­a­tion das Woh­lerge­hen, die Sicher­heit und die Rechte der Teil­nehmenden (auch zukün­ftiger Patien­ten und Patientinnen) zu schützen. Es ist ger­ade in Zeiten begren­zter Ressourcen ein ethis­ches Gebot diese zu teilen. Dazu gehört auch, dass Erken­nt­nisse, grund­sät­zlich auch gesam­melte Proben und Daten zeit­nah anderen wis­senschaftlich Täti­gen zur Erforschung der COVID-​19-​Infektion zugänglich werden.

Die aktuelle Guid­ance der Europäischen Kommission und der EMA zu Fra­gen des Umgangs mit klinischen Prüfungen in Zeiten der Covid-​19-​Pandemie finden Sie hier:

Anpas­sun­gen in der Durch­führung klin­is­cher Prü­fun­gen sind häu­fig kom­plex. Für die Risikobe­w­er­tung in der Ver­ant­wor­tung des Spon­sors sollen hier ergänzende Hin­weise gegeben wer­den. Allerd­ings müssen nicht alle Anpas­sun­gen den Bun­des­ober­be­hör­den oder Ethik-​Kommissionen vorgelegt wer­den. Eine Ein­re­ichung ist in der Regel nur erforder­lich, wenn die Anpas­sun­gen die Voraus­set­zun­gen einer genehmigungs-​/​bewertungspflichtigen Änderung im Sinne von § 10 Abs. 1 GCP-​V oder einer Mit­teilungspflicht nach § 13 GCP-​V erfüllt. Von anderen Ein­re­ichun­gen „zur Ken­nt­nis“ oder „zur Infor­ma­tion“ sollte im Inter­esse eines sin­nvollen Ressourcenein­satzes abge­se­hen wer­den, vgl. dazu die zitierte Guid­ance der europäis­chen Behör­den: “Spon­sors are encour­aged to take into account the lim­ited capac­ity of asses­sors, and sub­mit only high qual­ity, com­plete appli­ca­tions con­tain­ing only the nec­es­sary changes. Over-​reporting should be avoided (Art. 11b of Direc­tive 2001/​20/​EC CT-​1section 3.9)”.

Weitere Hinweise und Regelungen finden Sie hier:


Beim Ein­satz von Telemedi­zin sind die erforder­lichen Stan­dards ein­schließlich der Anforderun­gen an den Daten­schutz einzuhal­ten. Soll­ten externe Dien­stleis­ter, z. B. Pflege­di­en­ste, stu­di­en­be­zo­gene Auf­gaben übernehmen, ist darauf zu achten, dass die von diesen erhobe­nen Quell­daten dem Prüfer über­mit­telt wer­den und die einge­set­zten Per­so­nen dem Prüfer weisung­sun­tergeben und bericht­spflichtig sind. Die Prüf­stel­lenbeschrei­bun­gen müssen entsprechend angepasst wer­den. Im begrün­de­ten Einzelfall kön­nen diese Maß­nah­men zum Schutz vor unmit­tel­barer Gefahr gemäß § 11 GCP-​V erfol­gen. Die unverzügliche Unter­rich­tungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 GCP-​V bleibt dabei unverän­dert bestehen.

Siehe gemein­same Stel­lung­nahme des BfArM „Ergänzende Empfehlun­gen zur Europäis­chen Guid­ance on the Man­age­ment of Clin­i­cal Tri­als dur­ing the COVID-​19 (Coronavirus)pandemic“:

Es ist zunächst durch eine Risiko-​Nutzen-​Analyse festzule­gen, zu welchem Zweck, zu welchen Zeit­punk­ten und in welchem Umfang das Mon­i­tor­ing in der betr­e­f­fenden, klin­is­chen Prü­fung trotz der Ein­schränkun­gen durch die COVID-​19-​Pandemie erforder­lich bleibt. Soweit dies erforder­lich ist, wird drin­gend emp­fohlen, ein Remote Mon­i­tor­ing in Form von Tele­fon– und/​oder Video-​Visiten auf wesentliche Kern­daten zu beschränken, um eine unnötige zusät­zliche hohe Belas­tung für Prüfer und Prüfteam zu ver­hin­dern. Hierzu gehören die üblicher­weise für die kon­tinuier­liche Nutzen-​Risiko-​Bewertung erforder­lichen Daten wie die Ver­i­fizierung der Ein­hal­tung von Ein– und Ausschluss-​kriterien sowie der voll­ständi­gen Erfas­sung von (schw­er­wiegen­den) uner­wün­schten Ereignis­sen (Phar­makovig­i­lanz) und ggf. wesentlicher Ziel­pa­ra­me­ter. Es sollte in diesem Zusam­men­hang auch geprüft wer­den, ob die Monitoring-​Aktivitäten zwis­chen­zeitlich aus­ge­setzt oder zumin­d­est reduziert wer­den können.

Die Möglichkeit eines Fernzu­griffs auf Quell­daten kann als vorüberge­hende Lösung im Rah­men der COVID-​19-​Pandemie aus­nahm­sweise erwogen wer­den. Als konkrete Möglichkeit bietet sich hier­für die Ein­sicht in vor­bere­it­ete Stu­di­enun­ter­la­gen und –aufze­ich­nun­gen per Kam­era an. Dabei müssen jedoch die essen­tiellen, daten­schutzrechtlichen Anforderun­gen gewährleis­tet bleiben. Unter­la­gen oder Aufze­ich­nun­gen mit per­so­n­en­be­zo­ge­nen Daten der Prü­fung­steil­nehmer dür­fen das Prüfzen­trum nicht ver­lassen, auch nicht als Kopie und es darf somit keine dauer­hafte Spe­icherung außer­halb des Prüfzen­trums erfol­gen. Über­mit­tlung von Daten und/​oder Doku­menten jeder Art, die über die reine Über­tra­gung eines Kam­er­abild­in­haltes hin­aus­ge­hen sowie die Ver­wen­dung von Cloud-​Lösungen bleiben auch in dieser Sit­u­a­tion grund­sät­zlich unzuläs­sig. Gle­iches gilt für die Über­mit­tlung solcher Kam­er­abild­in­halte in Drit­tlän­der. Die Infor­ma­tions– und Kom­mu­nika­tion­stech­nolo­gie muss so aus­gestal­tet sein, dass eine DSGVO-​konforme Über­tra­gung gewährleis­tet ist. Im Regelfall sind die bekan­nten Messenger-​Dienste zu diesem Zweck ungeeignet. Wir ver­weisen in diesem Zusam­men­hang auf das Whitepa­per „Tech­nis­che Daten­schutzan­forderun­gen an Messenger-​Dienste im Kranken­haus­bere­ich“ der Kon­ferenz der unab­hängi­gen Daten­schutza­uf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der vom 07.11.2019 .

Es ist zudem sicherzustellen, dass Video-​Monitoring in Übere­in­stim­mung mit der schriftlichen Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung der Prü­fung­steil­nehmer auss­chließlich von dem autorisierten Per­so­n­enkreis des Spon­sors (d.h. dem/​der klin­is­chen Monitor*in) durchge­führt wird.

Das konkrete Vorge­hen muss in das daten­schutzrechtlich ver­ankerte Verze­ich­nis von Ver­ar­beitungstätigkeiten als definierter Aus­nah­me­fall mit Start– und End­da­tum aufgenom­men werden.

Vor der Imple­men­tierung von Video-​Monitoring-​Besuchen ist es erforder­lich, den Monitoring-​Plan und/​oder das Monitoring-​Manual entsprechend zu erweit­ern und/​oder anzu­passen. Die dort vorgegebe­nen Instruk­tio­nen soll­ten ein struk­turi­ertes Vorge­hen und eine ord­nungs­gemäße Doku­men­ta­tion gewährleis­ten. Der geän­derte Monitoring-​Plan und/​oder das geän­derte Monitoring-​Manual sind ebenso wie die Doku­men­ta­tion zur Durch­führung des Videomon­i­tor­ings oder son­stiger angepasster Mon­i­tor­ing­maß­nah­men im Trial Mas­ter File abzule­gen. Die Notwendigkeit, Eig­nung und Ein­hal­tung der fest­gelegten Änderun­gen sind in peri­odis­chen Abstän­den zu überprüfen.

Das auf­grund der COVID-​19-​Pandemie angepasste Mon­i­tor­ing ist nach Abschluss der klin­is­chen Prü­fung im Stu­di­en­bericht zusammenzufassen.

Die vorüberge­hende Anpas­sung des Mon­i­tor­ing­plans und/​oder des Mon­i­tor­ing­man­u­als macht in Deutsch­land keine Ein­re­ichung eines Änderungsantrags bei der zuständi­gen Bun­des­ober­be­hörde und Ethik-​Kommission gemäß § 10 GCP-​V notwendig, da diese Doku­mente in der Regel nicht Gegen­stand der Bewertung/​Genehmigung sind.

Sofern die Art und Anzahl der Vis­iten reduziert wer­den soll, ist mit einer Nutzen-​Risiko-​Abwägung für jede einzelne Maß­nahme im Antrag auf Bew­er­tung nachträglicher Änderun­gen darzule­gen, dass das Risiko für die betrof­fene Per­son vertret­bar und die Aus­sagekraft und die Valid­ität der Daten weiter-​hin gegeben ist. Dies bet­rifft z. B. der Ersatz von Vis­iten durch Tele­fon– und/​oder Video­vis­iten oder die Stre­ichung von ursprünglich vorge­se­henen Vis­iten oder hierin enthal­te­nen Maß­nah­men und Unter­suchun­gen. Bei allen telemedi­zinis­chen Vorgän­gen ist die Ein­hal­tung der gel­tenden Daten­schutzvorschriften zu gewährleisten.

Gemäß § 8 Abs. 2 Med­B­VSV bew­ertet die fed­er­führende Ethik-​Kommission bei Arzneimit­tel­prü­fun­gen, die der Vor­beu­gung oder der Behand­lung von COVID-​19 dienen, ohne Benehmen mit den beteiligten Ethik-​Kommissionen. Einer Zusendung von Antrag­sun­ter­la­gen an die beteiligten Ethik-​Kommissionen bedarf es daher in diesen Fällen nicht. Dies gilt auch für nachträgliche Änderun­gen, wie beispiel­sweise Prüfstellennachmeldungen.

AMG

Die Durch­führung einer klin­is­chen Prü­fung setzt voraus, dass an einer Prüf­stelle ein Prüfer und min­destens ein Stel­lvertreter zus­tim­mend bew­ertet und min­destens eine von bei­den Per­so­nen anwe­send sein muss. Ziel dieser Regelung ist, dass stets eine Per­son vorhan­den ist, die vor Ort die klin­is­che Prü­fung leitet und überwacht, auch wenn die zweite genan­nte Per­son ver­hin­dert ist. Insofern ist der begren­zte Aus­fall eines Prüfers oder Stel­lvertreters kein zwin­gen­der Anlass für die Nach­mel­dung eines Prüfers oder Stel­lvertreters, solange eine Per­son (Prüfer oder Stel­lvertreter) die Auf­gaben des Prüfers an der Prüf­stelle wahrn­immt. Jedoch muss bei einem abse­hbar länger­fristi­gen Aus­fall ein LKP, Prüfer oder Stel­lvertreter nachgemeldet werden.

MPG

Es muss immer ein einziger Prüfer oder Haupt­prüfer an einer Prüf­stelle vorhan­den sein. Soll­ten weit­ere Prüfer an einer Prüf­stelle tätig sein, sind Änderun­gen immer anzeige– bzw. bewertungspflichtig.

Wenn stu­di­en­spez­i­fis­che medi­zinis­che Maß­nah­men an anderen Stellen als in der Prüf­stelle durchge­führt wer­den, z. B. um den Prü­fung­steil­nehmern Reisen zu ers­paren, ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Stellen als Prüf­stellen anzuse­hen sind. Das ist im Zweifel zu verneinen, wenn diese Maß­nah­men (etwa Maß­nah­men der täglichen Rou­tine wie Blu­tent­nah­men, und die zur Risiko­min­imierung nicht der Ausstat­tung einer Prüf­stelle bedür­fen) keine genauen Ken­nt­nisse des Prüf­plans erfordern und daraus gezo­gene Schlussfol­gerun­gen gemäß dem Prüf­plan einem Prüfer obliegen. Hier­von ausgenom­men ist die Abwen­dung unmit­tel­barer Gefahr (vgl. Guid­ance on the man­age­ment of clin­i­cal tri­als dur­ing COVID-​19 pan­demic (Ver­sion 3.0), https://​ec​.europa​.eu/​h​e​a​l​t​h​/​s​i​t​e​s​/​h​e​a​l​t​h​/​f​i​l​e​s​/​f​i​l​e​s​/​e​u​d​r​a​l​e​x​/​v​o​l​-​10​/​g​u​i​d​a​n​c​e​c​l​i​n​i​c​a​l​t​r​i​a​l​s​_​c​o​v​i​d​19​_​e​n​.​p​d​f). Eine im Voraus geplante Aus­lagerung ist nicht als Maß­nahme zur Abwen­dung unmit­tel­barer Gefahr anzusehen.

30/07/2020

Sowohl der Ver­sand von Prü­farzneimit­teln als auch rSDV bet­rifft die medi­zinis­chen Belange des Patien­ten im engeren Sinne nicht. Ins­beson­dere bei Ver­sand des Arzneimit­tels, ggf. auch beim rSDV sind jedoch daten­schutzrechtliche Belange betrof­fen, über die der Patient nach Art. 14 DSGVO informiert wer­den muss. Auch nach Abschnitt 4.8.10 ICH GCP muss der Prü­fung­steil­nehmer über rel­e­vante Änderun­gen informiert wer­den. Bezüglich der daten­schutzrechtlichen Aspekte besteht keine ein­heitliche Ein­schätzung dazu, ob hierzu eine erneute Ein­willi­gung erforder­lich ist. Aus arzneimit­tel­rechtlicher Sicht ergibt sich im Regelfall keine Pflicht zur erneuten Ein­willi­gung. Die daten­schutzrechtliche Ein­willi­gung ist jedoch an keine bes­timmte Form gebun­den, son­dern setzt lediglich ein ein­deutiges, aktives Han­deln der betrof­fe­nen Per­son voraus. Insofern kann die Ein­willi­gung in jedem von Ihnen bere­its skizzierten Weg (fer­n­mündlich, schriftlich, E-​Mail, etc.) einge­holt wer­den. Da diese recht­mäßig ist, bedarf es im Nach­gang auch keiner erneuten Ein­willi­gung. Davon unbenom­men müssen natür­lich die Infor­ma­tio­nen und Ein­willi­gungserk­lärun­gen für noch einzuschließende Patien­ten aktu­al­isiert wer­den, damit diese bere­its zum Ein­schluss ord­nungs­gemäß informiert wer­den. Auch besteht kein Zweifel daran, dass die daten­schutzrechtliche Ein­willi­gung und das Bere­it­stellen der Infor­ma­tion an den Prü­fung­steil­nehmer nachvol­lziehbar, schriftlich doku­men­tiert wer­den muss. Hierzu kann eine entsprechende Ein­tra­gung in der Patien­te­nakte genügen.

Ins­beson­dere wenn medi­zinis­che Maß­nah­men nicht an der Prüf­stelle selbst, son­dern beispiel­sweise beim Patien­ten zuhause durchge­führt wer­den und hier­für externe Dien­stleis­ter einge­bun­den wer­den sollen, ist sicherzustellen, dass der Prüfer in den die klin­is­che Prü­fung betr­e­f­fenden Angele­gen­heiten weisungs­befugt ist. Es ist knapp darzule­gen, wie der Prüfer seine Anleitungs– und Über-​wachungsaufgabe wahrnehmen kann. Der Zugriff des Prüfers auf die Quell­daten ist während und auch nach Ende der klin­is­chen Prü­fung sicherzustellen. Eine entsprechende Beschrei­bung ist den Antrag­sun­ter­la­gen beizufügen.

AMG

Bei der Ein­re­ichung ist grund­sät­zlich die Schrift­form geset­zlich vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 GCP-​V). Es genügt jedoch, dass das Anschreiben in Schrift­form ein­gere­icht wird und hierin auf elek­tro­n­is­che ein­gere­ichte Unter­la­gen ver­wiesen wird. Die Schrift­form ist ggf. auch gewahrt, wenn das elek­tro­n­is­che Anschreiben mit einer qual­i­fizierten Sig­natur verse­hen ist. Auf­grund der eingeschränk­ten Möglichkeiten in der Pan­demiesi­t­u­a­tion erscheint es jedoch vertret­bar, dass die Ein­re­ichung auss­chließlich auf elek­tro­n­is­chem Wege erfolgt.

Spon­soren wer­den gebeten, ins­beson­dere bei rein elek­tro­n­is­cher Ein­re­ichung die Anla­gen aus­sagekräftig zu benen­nen und zu sortieren. Ins­beson­dere sollen Unter­la­gen, die zu einer Prüf­stelle gehören, zusam­menge­fasst wer­den, d.h. die Nach­weise zu einer Prüf­stelle und den dazuge­höri­gen Per­so­nen möglichst in einem Ord­ner oder mit einer gemein­samen Num­merierung (z.B. Anlage 8., 8.2, …) grup­piert werden.

Für die Kom­mu­nika­tion der beteiligten Ethik-​Kommission mit der fed­er­führen­den Ethik-​Kommission oder dem Antrag­steller ist keine geset­zliche Form vorgeschrieben. Zumal viele Antrag­steller und auch manche Ethik-​Kommissionen keinen gewährleis­teten Zugang zu Post oder Fax haben, kann die Kom­mu­nika­tion per E-​Mail erfolgen.

Auch für die fed­er­führende Ethik-​Kommission sieht die GCP-​V keine For­mvor­gabe zum Über­mit­tlungsweg vor. Daher kann auch hier anstelle der Schrift­form eine andere Über­mit­tlungs­form gewählt werden.

MPG

Die Antrag­stel­lung erfolgt stets über das Medizinprodukte-​Informationssystem des DIMDI. Für die zuständige Ethik-​Kommission genügt die Infor­ma­tion des Antrag­stellers zum Antrag­sein­gang über das DIMDI-​Portal. Die beteiligten Ethik-​Kommissionen soll­ten nachrichtlich per E-​Mail informiert wer­den. Die beteiligten Ethik-​Kommissionen richten ihre Kor­re­spon­denz auss­chließlich an die zuständige Ethik-​Kommission, vorzugsweise per E-​Mail.

Die Bew­er­tung der zuständi­gen Ethik-​Kommission wird dem Antrag­steller, der Bun­des­ober­be­hörde und den beteiligten Ethik-​Kommissionen über das DIMDI-​Portal über­mit­telt. Zusät­zlich erfolgt an den Antrag­steller die Über­mit­tlung des Bew­er­tungss­chreibens in Schrift­form (Brief oder Fax). Falls die Schrift­form in der Aus­nahme­si­t­u­a­tion nicht gewahrt wer­den kann, kann diese zu einem späteren Zeit­punkt nachge­holt werden.

Die vorbeschriebene Arbeitsweise entspricht der gel­tenden MPKPV.

Bei Patien­ten mit akuter Infek­tion mit Covid-​19

Die Lösungsan­sätze in der „Guid­ance on the Man­age­ment of Clin­i­cal Tri­als dur­ing the COVID-​19 -(Coro­n­avirus) pan­demic Ver­sion 2 (27/​03/​2020)“ wer­den grund­sät­zlich begrüßt. Soweit ein unab­hängiger Zeuge ein­be­zo­gen wird, ist in Deutsch­land darauf zu achten, dass dieser Zeuge keine bei der Prüf­stelle beschäftigte Per­son und kein Mit­glied der Prüf­gruppe sein darf. Die mündlich erteilte Ein­willi­gung ist schriftlich zu doku­men­tieren, zu datieren und von dem Zeu­gen zu unter­schreiben (vgl. § 40 Abs. 1 S. 5 und 6 AMG).

In anderen, laufenden klin­is­chen Stu­dien und Prü­fun­gen zu Änderungen

Über Änderun­gen in laufenden klin­is­chen Prü­fun­gen kann der Arzt/​die Ärztin des Prü­fung­steams ggf. auch fer­n­mündlich aufk­lären. Hier­bei muss er/​sie sich jedoch in geeigneter Weise ver­sich­ern, dass mit der betrof­fe­nen Per­son kor­re­spondiert wird. Es ist zu doku­men­tieren, welche Maß­nah­men hierzu getrof­fen wer­den (z. B. Kon­troll­fra­gen). Die Aufk­lärung­sun­ter­lage sollte der betrof­fe­nen Per­son grund­sät­zlich in Papier­fas­sung zuge­sandt wer­den; ggf. kann vorab eine elek­tro­n­is­che Ver­sion bere­it­gestellt wer­den. Bei elek­tro­n­is­cher Kon­tak­tauf­nahme ist darauf zu achten, dass die Bes­tim­mungen des Daten­schutzes einge­hal­ten wer­den. Die unterze­ich­nete Ein­willi­gungserk­lärung sollte von der betrof­fe­nen Per­son kosten­frei an den Prüfer zurück­ge­sandt wer­den kön­nen. Etablierte elek­tro­n­is­che Ein­willi­gungslö­sun­gen, die den rechtlichen Anforderun­gen in Deutsch­land und der Doku­men­ta­tion­spflicht des Arztes genü­gend, sind nicht bekannt.

Auf­grund der über­aus schnellen Rekru­tierung in Ther­a­pi­es­tu­dien zu COVID-​19 ist de facto nicht davon auszuge­hen, dass an einem Prüfzen­trum über einen län­geren Zeitraum hin­aus in ver­schiedene klin­is­che Prü­fun­gen par­al­lel rekru­tiert wird. Grund­sät­zlich kann die par­al­lele Durch­führung von klin­is­chen Prü­fun­gen auch vorteil­haft sein, da Prüf­sub­stanzen mit unter­schiedlichem Wirk– und Risiko­pro­fil indi­vidu­ell für die betrof­fe­nen Patien­ten aus­gewählt wer­den kön­nen. Jedoch muss sichergestellt sein, dass an der Prüf­stelle aus­re­ichende Kapaz­itäten zur Durch­führung unter­schiedlicher Stu­dien zur Ver­fü­gung ste­hen und alle aktiven Stu­dien bekannt sind. Es muss durch geeignete Maß­nah­men ver­hin­dert wer­den, dass betrof­fe­nen Per­so­nen gle­ichzeitig an mehreren klin­is­chen Prü­fun­gen teil­nehmen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 11 GCP-​V). Im Rah­men der Bew­er­tung der Eig­nung des Prüfzen­trums ist es Auf­gabe der Ethik-​Kommission, diese Aspekte zu prüfen. Es wird emp­fohlen, dass die örtlich zuständige (ggf. beteiligte) Ethik-​Kommission mit dem Prüfer vor Ort hierzu Rück­sprache hält.

Ins­beson­dere für Stu­dien, bei denen Daten und Proben zu Patien­ten gesam­melt wer­den, ist es empfehlenswert, dass die Forschungsak­tiv­itäten auch vor Ort koor­diniert erfol­gen, um ein­er­seits eine Mehrfachansprache des Patien­ten auf ver­schiedene Stu­dien zu ver­mei­den und ander­er­seits auch Forschungsres­sourcen zu bün­deln. Gesund­heit­srisiken z. B. durch häu­fige Blu­tent­nah­men müssen überwacht und min­imiert wer­den. Über­lap­pende Fragestel­lun­gen mit redun­dan­ten Inter­ven­tio­nen an densel­ben Patien­ten kön­nen aus ethis­cher Sicht zu einer neg­a­tiven Nutzen-​Risiko-​Bewertung der betrof­fe­nen Stu­dien führen.

Eine Rekru­tierung­sun­ter­brechung für sich genom­men ist weder bew­er­tungs– noch anzeigepflichtig. Allerd­ings kann sich eine Anzeigepflicht ergeben, wenn sich hier­aus Auswirkun­gen auf die Sicher­heit der betrof­fe­nen Per­so­nen ergeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 4 GCP-​V) oder wenn sich hier­aus eine Gefährdung des Ver­sicherungss­chutzes ergibt (z. B. wegen der Ver­längerung der Rekru­tierung). Bei Weit­er­führung der Stu­di­en­ther­a­pie und/​oder Nach­beobach­tung bedarf es nach Umset­zung der Maß­nahme nach § 11 GCP-​V einer Bew­er­tung als nachträgliche Änderung (vgl. § 10 Abs. 1 GCP-​V).

Ein Abbruch der klin­is­chen Prü­fung ist nach § 13 Abs. 8 GCP-​V anzeigepflichtig. Sofern dieser als Maß­nahme zur Abwehr unmit­tel­barer Gefahr erfolgt, kön­nen und müssen Spon­soren und Prüfer diese unverzüglich nach § 11 GCP-​V in eigener Ver­ant­wor­tung durch­führen und hierüber die Bun­des­ober­be­hörde und die Ethik-​Kommission gemäß § 13 Abs. 5 GCP-​V informieren.

Es ist die Pflicht des Spon­sors und des Prüfers, Nutzen und Risiken der jew­eili­gen Maß­nah­men abzuwä­gen und entsprechend zu han­deln. Über die Rekru­tierung­sun­ter­brechung, die Unter­brechung oder Abbruch der Studie hin­aus soll­ten ggf. auch andere Maß­nah­men zum Schutz der betrof­fe­nen Per­so­nen (Patien­ten und Prü­fung­steam) erwogen wer­den. Sofern die Stu­di­en­ther­a­pie inte­graler Teil der Behand­lung darstellt (z. B. bei onkol­o­gis­chen Ther­a­pien, sel­te­nen Erkrankun­gen u. a.), ist darauf zu achten, dass Stu­di­en­teil­nehmer nicht schlechter gestellt wer­den als Patien­ten unter Stan­dard­be­hand­lung. Den stu­di­en­durch­führen­den Ärztin­nen und Ärzten sollte es daher ins­beson­dere bei schw­er­wiegen­den Indika­tio­nen (z. B. onkol­o­gis­chen Ther­a­pien) möglich sein, bere­its ein­geleit­ete Stu­di­en­ther­a­pien prüf­plankon­form fortzuführen. Es sei darauf hingewiesen, dass ger­ade bei lebens­bedrohlichen Indika­tio­nen auch im Fall einer Stan­dard­be­hand­lung eine Kranken­hausauf­nahme und/​oder regelmäßige Vis­iten unverzicht­bar sind, unab­hängig von der Frage, ob eine Behand­lung im Stu­di­enkon­text erfolgt oder nicht, und die Stu­di­en­teil­nahme insofern für die betrof­fene Per­son keine zusät­zlichen stu­di­enbe­d­ingten Kon­tak­trisiken birgt.

Trotz der Dra­matik von Covid-​19 darf nicht in den Hin­ter­grund treten, dass es auch viele andere Patien­ten mit schw­er­wiegen­den und tödlichen Erkrankun­gen gibt, die nicht adäquat behan­delt wer­den kön­nen. Auch hierzu bedarf es weit­er­hin inten­siver Forschung in klin­is­chen Studien.

Die Wieder­auf­nahme der Rekru­tierung sowie die Weit­er­führung der Stu­di­en­ther­a­pie und/​oder Nach­beobach­tung bedarf es nach Umset­zung einer Maß­nahme nach § 11 GCP-​V einer Bew­er­tung als nachträgliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 GCP-​V.

Trotz des drän­gen­den Prob­lems, rasch Erken­nt­nisse zur Diag­nos­tik und Ther­a­pie zu COVID-​19-​Erkrankung zu gewin­nen, ist es ethisch und wis­senschaftlich geboten, dass die Stu­dien, ins­beson­dere inter­ven­tionelle Stu­dien, eines fundierten bio­sta­tis­tis­chen Konzepts bedür­fen. Dies wird im Regelfall nach derzeit­igem Stand bedeuten, dass inter­ven­tionelle Stu­dien als kon­trol­lierte Stu­dien mit einem Ver­gle­ich­sarm (ggf. Placebo oder im Add-​on-​Design) durchge­führt wer­den. Bei der Pla­nung muss die vorhan­dene Evi­denz nach dem aktuell­sten Stand berück­sichtig wer­den. Diese muss in der Stu­di­en­ra­tionale ein­schließlich einer aus­führlichen Nutzen-​Risiko-​Betrachtung im Prüf­plan aus­ge­führt wer­den. Nur qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Stu­dien kön­nen von der Ethik-​Kommission zus­tim­mend bew­ertet werden.

Auch bei Beobach­tungsstu­dien und Stu­dien, bei denen Bio­ma­te­r­ial gesam­melt bzw. analysiert wird, ist es erforder­lich, dass bere­its vorhan­dene Forschungsak­tiv­itäten bei der Stu­di­en­pla­nung berück­sichtigt wer­den. So ist grund­sät­zlich zu erwä­gen, sich an bere­its vorhan­de­nen, ins­beson­dere inter­na­tionalen mul­ti­zen­trischen Reg­is­tern o. ä. zu beteili­gen, bevor lokale eigen­ständige Lösun­gen ini­ti­iert werden.

Alle Stu­dien, auch z. B. reine Daten– und/​oder Proben­samm­lun­gen, sollen in einem von der WHO anerkan­nten öffentlichen Stu­di­en­reg­is­ter reg­istri­ert wer­den, wie z. B. dem DRKS beim DIMDI. Der Bitte der WHO entsprechend soll den Antrag­stellern emp­fohlen wer­den, im Stu­di­en­ti­tel „COVID-​19″ zu erwäh­nen oder in Klam­mern dem Stu­di­en­ti­tel nachzuset­zen, um eine ein­heitliche Iden­ti­fizierung von klin­is­chen Stu­dien zu erle­ichtern. Die Ethik-​Kommissionen wirken entsprechend hier­auf hin.

Siehe gemein­same Stel­lung­nahme des BfArM und des AKEK „Ergänzende Empfehlun­gen zur Europäis­chen Guid­ance on the Man­age­ment of Clin­i­cal Tri­als dur­ing the COVID-​19 (Coronavirus)pandemic“:

Die nach­fol­gend gegebe­nen Empfehlun­gen beziehen sich auss­chließlich auf Prü­farzneimit­tel, die vom Prü­fung­steil­nehmer eigen­ständig oder mit Hilfe von Ange­höri­gen oder anderen bere­its in dessen Ver­sorgung reg­ulär einge­bun­dene Per­so­nen angewen­det werden.

Auf­grund der Auswirkun­gen der COVID-​19-​Pandemie kann in einzel­nen klin­is­chen Prü­fun­gen und/​oder für einzelne Prü­fung­steil­nehmer die Versendung von Prü­farzneimit­teln durch das Prüfzen­trum zum Prü­fung­steil­nehmer erforder­lich wer­den. Eine Versendung von Prü­farzneimit­teln setzt grund­sät­zlich voraus, dass die medi­zinis­che Überwachung der Prü­fung­steil­nehmer gemäß Prüf­plan im erforder­lichen Umfang sichergestellt bleibt.

Grund­sät­zlich sollte das Prüfzen­trum für die Versendung der Prüfmedika­tion zum Patien­ten ver­ant­wortlich sein. Falls eine ord­nungs­gemäße Versendung durch das Prüfzen­trum (beispiel­sweise aus Kapaz­itäts­grün­den, aus logis­tis­chen Grün­den oder auf­grund spezieller Trans­portbe­din­gun­gen für das Prü­farzneimit­tel) nicht möglich ist, kann ein vom Spon­sor beauf­tragter, direk­ter Trans­port akzep­tiert wer­den, sofern der Spon­sor einen entsprechend qual­i­fizierten Dien­stleis­ter im Sinne eines Treuhän­ders oder eine Ver­san­dapotheke hier­mit beauf­tragt. Dieser muss vom Spon­sor verpflichtet wer­den, die Pseu­do­nymisierung und gegebe­nen­falls Verblind­ung der Prü­fung­steil­nehmer gegenüber dem Spon­sor durch geeignete Maß­nah­men aufrechtzuerhalten.

Vor dem Ver­sand ist zudem eine Bestä­ti­gung von Dosis und Dosierungss­chemas durch den Prüfer einzu­holen, die schriftlich zu doku­men­tieren ist.

Bei der direk­ten Versendung von Prüfmedika­tion sind Prü­fung­steil­nehmern ggf. schriftliche Anleitun­gen zur Lagerung und Rück­gabe ver­brauchter bzw. nicht ver­brauchter Prü­farzneimit­tel zu übermitteln.

Sowohl bei der Versendung von Prü­farzneimit­teln durch Prüfzen­tren als auch durch beauf­tragte Dien­stleis­ter muss deren Emp­fang, Ver­brauch und Rück­gabe in einer Form doku­men­tiert wer­den, die es dem die Prüfzen­trum erlaubt, seinen in ICH-​GCP 4.6.3 definierten Anforderun­gen an die Doku­men­ta­tion (sog. drug account­abil­ity) nachzukommen.

Sofern die Versendung von Prü­farzneimit­teln mit dem Weg­falls von bis­lang vorge­se­henen stu­di­enbe­d­ingten Maß­nah­men (z. B. Laborun­ter­suchun­gen, klin­is­che Unter­suchung etc.) ver­bun­den ist, bedarf eine dies­bezügliche Änderung des Prüf­plans in jedem Fall einer Genehmi­gung durch die zuständige Bun­des­ober­be­hörde und einer zus­tim­menden Bew­er­tung durch die Ethik-​Kommission. Daher sind die beab­sichtigten Prüf­planän­derun­gen zusam­men mit den beab­sichtigten Änderun­gen bezüglich der Prü­farzneimit­telver­sorgung der Prü­fung­steil­nehmer als nachträgliche Änderung gemäß § 10 GCP-​V einzureichen.

Die Prü­fung­steil­nehmer sind über die geän­derten Abläufe und ggf. Weit­er­gabe der Kon­tak­t­daten mit einer Ergänzung zur Patien­ten­in­for­ma­tion zu informieren und soll­ten hierzu ihre Ein­willi­gung erk­lären. Bezüglich der Infor­ma­tion und Ein­willi­gung in Änderun­gen zur klin­is­chen Prü­fung siehe auch Abschnitt Informierte Einwilligung.

Patien­ten die akut an einer COVID-​19-​Infektion erkrankt sind, sind als beson­ders vul­ner­a­ble Gruppe anzuse­hen (vgl. Art. 19 Dekla­ra­tion von Helsinki). Wer­den Patien­ten wegen der Schwere der Symp­tome sta­tionär behan­delt, kann eine weit­ge­hende Ein­schränkung ihrer Autonomie vor­liegen. Bei schw­erem Krankheitsver­lauf ist zu prüfen, ob der Patient noch eine selb­st­bes­timmte Entschei­dung für oder gegen eine Stu­di­en­teil­nahme tre­f­fen kann. Auf Art 27 der Dekla­ra­tion von Helsinki wird ver­wiesen. Bezo­gen auf jeden Einzelfall muss nach angemesse­nen Wegen gesucht wer­den, dass ein­er­seits das Instru­men­tal­isierungsver­bot ohne Ein­schränkung beachtet wird und ander­er­seits der notwendige Ken­nt­nis­gewinn möglich ist.

Um möglichst rasch fundierte Forschungsergeb­nisse zu erzie­len, muss die Zusam­me­nar­beit in der Covid-​19-​Forschung gefördert wer­den, auch dadurch dass man anderen Forschungs­grup­pen den Zugang zu den eige­nen Daten ermöglicht. Die Daten soll­ten in einem For­mat gespe­ichert wer­den, das einen Aus­tausch mit anderen über­re­gionalen Forschung­spro­jek­ten möglichst ein­fach erlaubt. Grund­sät­zlich sollte hierzu die Infor­ma­tion und Ein­willi­gungserk­lärung die Weit­er­gabe von Daten und Proben an andere Forschung­sein­rich­tun­gen zur Erforschung von COVID-​19 als optionale Ein­willi­gung vorsehen.

Auch bei inter­ven­tionellen Stu­dien und klin­is­chen Prü­fun­gen kann über die Unter­suchung der im Fokus ste­hen­den Ther­a­pie hin­aus die Zusam­me­nar­beit mit anderen Forschung­sein­rich­tun­gen mit anderen ther­a­peutis­chen Ansätzen sin­nvoll sein. So ist bei gle­ichem Patien­tengut zu erwä­gen, statt mehrerer sep­a­rater Stu­dien eine Studie mit mehreren Armen durchzuführen. Dies kann dazu beitra­gen, den Aufwand zu reduzieren und ggf. die Anzahl einzuschließen­der Patien­ten zu senken.